Tarifvertrag metall und elektroindustrie bw

Gemäß Art. 2 Abs. 2 TV BZ ME wird der Zuschlag für die Arbeit im Unternehmen des Kunden gezahlt. Wenn der Zeitarbeitnehmer dem Unternehmen eines anderen Mieters zugeordnet ist, beginnt die Berechnung der Zuordnungsperioden zur Berechnung des Betrags der Branchenzuschläge wieder bei Null. Am 19. Mai 2012 haben der Arbeitgeberverband der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg, Südwestmetall und die IG Metall in ihren jüngsten Verhandlungen einen Kompromiss erzielt. Die getroffene Vereinbarung dient auch als Pilotprojekt für andere Gebiete des Landes, wobei Bayern, Nordrhein-Westfalen und andere Regionen ihre Bedingungen übernehmen. In den fünf Verhandlungsrunden organisierte die IG Metall Warnstreiks mit rund 800.000 Beschäftigten. Insgesamt betreffen die neuen Vereinbarungen rund 3,3 Millionen Beschäftigte in der Branche.

Der Branchenzuschlagsbetrag wird auf der Grundlage der Dauer der Zuordnung zur Firma des Kunden und der folgenden Prozentsätze berechnet, die dem Basislohn addiert werden, der sich aus der jeweiligen Vergütungsgruppe (E1-E9) ergibt. Die kürzlich geschlossene Vereinbarung ermöglicht die uneingeschränkte Entsendung von Leiharbeitnehmern in jedem Unternehmen für 18 Monate. Nach Ablauf dieser Frist muss das Unternehmen prüfen, ob der betreffende Leiharbeitnehmer einen direkten unbefristeten Arbeitsvertrag erhalten kann. Als Voraussetzung für den Anspruch des Zeitarbeitnehmers auf Industriezuschläge im Rahmen eines Branchenzuschlagsabkommens (TV BZ) muss die jeweilige TV-BZ für den jeweiligen Leiharbeitnehmer gelten. Derzeit sind die TV BZs nur für Zeitarbeitskräfte in Industrieunternehmen relevant. (weiterlesen…) Die folgenden Erläuterungen basieren auf dem Beispiel des Tarifvertrags für Industriezuschläge für die Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME). Bei der jüngsten Tarifrunde in der deutschen Metall- und Elektroindustrie standen vier Themen auf der Tagesordnung der Sozialpartner; Löhne, Leiharbeit, Lehrlinge und demografischer Wandel. In der Pilotvereinbarung in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg wurde in vier Hauptbereichen eine Einigung erzielt.

Neben dem Pilotvertrag für die Metall- und Elektroindustrie im Südwesten Deutschlands haben Arbeitgeber und IG Metall auch einen Branchentarifvertrag für Leiharbeitnehmer in der gesamten deutschen Elektro- und Metallindustrie ausgehandelt. Dieser Parameter definiert die Industrieunternehmen, auf die die TV-BZ angewendet wird. So sieht Art. 1 Nr. 2 TV BZ ME vor, dass die relativ hohen Zuschläge laut TV BZ ME nur für Arbeiten in Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie gelten. Das TV BZ ME muss von allen Zeitarbeitsfirmen angewendet werden, die das iGZ/BAP-TV anwenden, da die TV BZs Teil der Tarifverträge von iGZ und BAP sind. Zeitarbeitsfirmen sind nicht verpflichtet, das TV BZ ME anzuwenden, wenn sie ihre Mitarbeiter auf der Grundlage von Gleichbehandlungsgrundsätzen abtreten und wenn sie den iGZ/BAP-Tarifverträgen mit ihren Mitarbeitern nicht zugestimmt haben. Am 22. Mai 2012 äußerte sich VGZ-Chefverhandler Thomas Bäumer in einem Presseartikel zu den vereinbarten Zuschlagszahlungen für Leiharbeitnehmer in der Metallbearbeitung. Bäumer betonte, dass die zusätzlichen Kosten, die durch den jüngsten Kompromiss entstehen, von den Verwenderunternehmen getragen werden müssten.

Er betonte auch, dass sich dies negativ auf den Arbeitsmarkt auswirken würde, insbesondere im Hinblick auf die Beschäftigungsaussichten gering qualifizierter Arbeitskräfte. Während der Einsatz von Leiharbeitnehmern beispielsweise durch einen Betriebsvertrag eingeschränkt werden kann, können andere Flexibilisierungsmaßnahmen bei der Vergütung eingeführt werden, wie die Verlängerung der Wochenarbeitszeit auf 40 Stunden für einen begrenzten höheren Anteil der Arbeitnehmer. Wenn Leiharbeitnehmer nicht die gleichen Löhne und Arbeitsbedingungen wie Dauerbeschäftigte genießen, kann der Betriebsrat dagegen einwenden, dass sie in Zukunft eingesetzt werden.