Impressum homepage verein Muster

Das Impressum gilt für: musterstadt/vereine/musterverein.de Telefon: +49 (0)815 / 12 34 50 1 E-Mail: verein@mustermann.de Eine Firmenhomepage, also die Webseite einer juristischer Person wie etwa eine GmbH, GbR, OHG, AG oder UG und Ltd. benötigen ein vollständiges Impressum. Das Gleiche gilt für alle Freiberufler, Selbständigen und Einzelunternehmer, die nicht als juristische Person auftreten. Um Ihnen das Impressum zu veranschaulichen, hier ein Muster-Impressum für einen eingetragenen Fußballverein: Die Bestimmungen gelten für jede Form von elektronischen Inhalten und daher auch in sozialen Medien wie z.B. XING, facebook und twitter, aber auch für Apps (auch wenn in der Folge vereinfachend nur von Websites gesprochen wird). In dem Urteil des Landgerichts Essen beschäftigten sich die Richter eingehend mit der Frage, ob der Tierschutzverein eine geschäftsmäßige Handlung anbietet. Ein Verstoß gegen die Impressumspflicht kann auch eine Abmahnung (häufig auch „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ genannt) nach sich ziehen. Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen können beispielsweise unternehmerische Konkurrenten, Mitbewerber sowie Wettbewerbsvereine und Verbraucherschutzverbände aussprechen. Kommt es dazu, wird der Website-Betreiber meist aufgefordert, die Abmahnkosten (oft mehrere Tausend Euro) sowie die Rechtsanwaltskosten (in der Regel mehrere Hundert Euro) zu begleichen. Kurz gesagt: Jeder Unternehmer und jeder, der gewerblich handelt, muss auf seiner Website über ein rechtssicheres Impressum verfügen.

Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie das Impressum für einen Onlineshop benötigen oder für Ihre Firmenhomepage. Im Zentrum des zugrundeliegenden Falles stand ein Tierschutzverein (e.V). In seinem Impressum fehlten Angaben zu einer ladungsfähigen Adresse und den Vertretungsberechtigten. Diese Informationen konnten lediglich durch einen Blick in Satzung des Vereins auf dessen Homepage gewonnen werden. Zudem bot der Verein ein Fachbuch zur Bestellung an. Ein Konkurrent nahm dies zum Anlass den Verein abzumahnen. Ebenso bedeutend wie die Pflichtangaben ist auch die richtige Platzierung des Impressums auf der Vereinshomepage. Nach dem Gesetzeswortlaut muss es leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Die Nutzer der Webseite sollten also auf die Anbieterkennzeichnung von jeder (Unter-)Seite der Homepage zugreifen können. Idealerweise ist das Impressum nur mit einem Klick auffindbar. Zur praktischen Umsetzung dieser rechtlichen Anforderungen bietet es sich an, es am Ende der Vereinshomepage zu platzieren.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass auch ein gemeinnütziger Verein die notwendigen Pflichtangaben zur Verfügung stellen muss. Zwar sei der bloße Spendenaufruf auf der Internetseite noch keine geschäftsmäßige Handlung, die Möglichkeit der Bestellung eines kostenpflichtigen Buches begründe jedoch die Impressumspflicht. Als Quintessenz ist damit festzuhalten, dass Sie als Anbieter der Vereinshomepage im Zweifelsfall die gesetzlichen Pflichtinformationen bereithalten sollten. Nur so lassen sich kostspielige Abmahnungen vermeiden. Das von uns kostenlos zur Verfügung gestellt Muster Impressum für einen eingetragenen Verein (e.V.) ist nicht in der Lage eine adäquate Rechtsberatung im Einzelfall zu ersetzen.