In der Rechtssache Kostal UK Ltd gegen Dunkley u. a. [2018] IRLR 428 EAT stellte die EAT fest, dass der Arbeitgeber rechtswidrige Anreize erwirkte, als er Briefe an die Arbeitnehmer schickte, in denen er sie aufforderte, einem Von ihrer Gewerkschaft abgelehnten Lohnvertrag zuzustimmen. Der Arbeitgeber hatte das „verbotene Ergebnis“ angestrebt, dass – zumindest für das folgende Jahr – die Bedingungen der Arbeitnehmer nicht mehr tarifvertraglich festgelegt würden, obwohl der Arbeitgeber nicht die Absicht habe, die Gewerkschaft tatsächlich zu enterkennen. Kostal legte Berufung beim Court of Appeal (CoA) ein. Die CoA gab dem Rechtsmittel statt und hob die Entscheidungen sowohl des EAT als auch der ET auf. Bean LJ, der das Haupturteil erließ, sagte, dass der von der ET und der Mehrheit der EAT favorisierte Bau von s.145B darauf hinauslaufen würde, einer anerkannten Gewerkschaft ein Vetorecht auch gegen die geringfügigsten Änderungen der Beschäftigungsbedingungen einzuräumen. Nach Ansicht der CoA könnte dies nicht das sein, was das Parlament beabsichtigte. Die ET stellte fest und war berechtigt festzustellen, dass Kostals Zweck bei der Angebotserstellung für einzelne Arbeitnehmer darin bestand, den Tarifverhandlungsprozess zu umgehen, aber es folgte nicht, dass dies ein verbotenes Ergebnis innerhalb von s.145B war.
Kostal wandte sich sowohl in Bezug auf Haftung als auch auf Abhilfe an den EAT. Die EAT wies die Beschwerde zurück. Er stellte fest, dass, wenn ein Arbeitgeber einen angemessenen Zweck hat, den Arbeitnehmern direkt Angebote zu unterweisen, nichts dagegen hinsteht, aber dies wäre für z. B. für den Fall, dass die Tarifverhandlungen zusammenbrechen. Ein Arbeitgeber müsste jedoch nachweisen, dass sein Hauptzweck bei der Erstellung individueller Angebote ein echter Geschäftszweck ist und s145 nicht verletzt. In diesem Fall stimmte die Mehrheit der EAT zu, dass der einzige oder Hauptzweck des Unternehmens, das die Angebote vornimmt, darauf abzielte, den Tarifverhandlungsprozess der Gewerkschaft mit ihm zu untergraben. Bei der Urteilsverkündung erklärte die EAT, dass es dem Arbeitgeber zwar freistehe, den Arbeitnehmern ein Direktangebot zu unterbreiten, wenn die Gespräche mit der Gewerkschaft völlig gescheitert seien, dies hier nicht der Fall sei, und das Angebot sei eindeutig mit dem Ziel gemacht worden, Tarifverhandlungen zu umgehen. Es spielte keine Rolle, dass dieses Angebot ein vorübergehendes Ergebnis hatte (eine einmalige direkte Vereinbarung) und dass die Tarifverhandlungen für die Zukunft bestehen blieben.